Planungsdokumente: Demoverfahren_Großborstel31_V5_neu2
Verordnung
(1)
Der Bebauungsplan Kirchwerder 33 für den Geltungsbereich zwischen Kirchenheerweg und Marschbahndamm (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 607) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kirchenheerweg – Nordostgrenze des Flurstücks 8426, Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 8427, Nordostgrenze des Flurstücks 10694, Nordwest-, Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 10696, Südostgrenze des Flurstücks 1247, über das Flurstück 4472 (Südlicher Kirchwerder Sammelgraben), Nordost, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 4471, über das Flurstück 1508 (Kirchwerder Marschbahndamm), Südwest-, Südost-, Südwest-, Nordwest und Südwestgrenzen des Flurstücks 1508 der Gemarkung Kirchwerder - Kirchwerder Marschbahdamm -, über das Flurstück 9764 (Kirchenheerweg), Südwest-, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 10204 der Gemarkung Kirchwerder.
(2)
Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.