7.9. Umweltbelange und umweltbezogene Auswirkungen
Die Umweltbelange werden nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in der Abwägung berücksichtigt.
Die Umweltbelange werden nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in der Abwägung berücksichtigt.
Der Verfahrensablauf ist durch das Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere durch § 13a BauGB, geregelt. Das beschleunigte Verfahren wird angewandt, da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wird der Entwurf des Bebauungsplans durch den Gemeinderat gebilligt und ausgelegt. Nach der Auswertung der Stellungnahmen erfolgt die Satzungsbeschlussfassung durch den Gemeinderat.