Planungsdokumente: Demoverfahren_Großborstel31_neuerName

Begründung

3.2.3. Baumschutz

Im Plangebiet gilt die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I791-i), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359, 369). Der Bebauungsplan ermöglicht die Fällung von Straßenbäumen entlang des Kirchenheerweges und bestimmter Feldgehölze bzw. Teile derselben, die auf der Fläche für Gemeinschaftsbedarf bzw. Fläche für die Wasserwirtschaft liegen und von Teilen der Feldhecke, die den Kirchenheerweg begleitet. Fällanträge sind vor Fällung erforderlich. Da der Verlust der Gehölze in der Eingriffsregelung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens behandelt und Ausgleich festgesetzt wird, ist dieser im Rahmen von Fällgenehmigungen zu beauflagen. Dem Ausgleich/Ersatzbedarf ist damit Genüge getan.

3.2.4. Landeswaldgesetz

Ein Fichtenforst am Kirchenheerweg und Südlichen Kirchwerder Sammelgraben gilt als Wald nach Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. 1978, S. 74), zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484). Der Bebauungsplan ermöglicht die Fällung dieses Forstes. Fällanträge sind vor Fällung erforderlich. Da der Verlust des Forstes in der Eingriffsregelung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens behandelt und Ausgleich festgesetzt wird, ist dieser im Rahmen von Fällgenehmigungen zu beauflagen. Dem Ausgleich/Ersatzbedarf ist damit Genüge getan.

3.2.5. Wasserrecht

Für die im Plangebiet verlaufenden Gräben (Gewässer II. Ordnung) ist das Wasserrecht anzuwenden. Die übergeordneten Regelungen für den Schutz und die Bewirtschaftung der Gewässer einschließlich des Hochwasserschutzes werden durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254, 2255), das Hamburgische Wassergesetz (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519) und die Oberflächengewässerverordnung (OGewV) in der Fassung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) festgelegt.

Diese Gesetze dienen auch der Umsetzung der „Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik“ (Wasserrahmenrichtlinie, EG-WRRL). Die Marschengräben haben einen unmittelbaren Einfluss auf die Qualität der gemäß EG-WRRL berichtspflichtigen Gewässer an die EU. Danach sind veränderte oberirdische und auch künstlich geschaffene Gewässer – wie die hiesigen Marschengräben – so zu entwickeln, dass ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erreicht werden. In der Regel ist dies bei künstlichen Gewässern nur im Rahmen einer schonenden Bewirtschaftung, über Gewässerrandstreifen bzw. bei Neuanlage realisierbar.

Im Plangebiet gelten die „Verordnung über den Schutz der Ent- und Bewässerungsanlagen im Marschgebiet“ vom 26. April 1933 (HmbBl I 232-q-2), zuletzt geändert am 1. Dezember 1980 (HmbGVBl. S 361) sowie das Gesetz über die Ent- und Bewässerung im Marschgebiet vom 7. März 1936 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 232-q), zuletzt geändert am 17. März 1969 (HmbGVBl. S. 33).

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