Planungsdokumente: Präsentationsverfahren (bitte nicht ändern)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

7.3.7. Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Kulturgüter können definiert werden als Zeugnisse menschlichen Handelns ideeller, geistiger und materieller Art, die als solche für die Geschichte des Menschen bedeutsam sind und die sich als Sachen, als Raumdispositionen oder als Orte in der Kulturlandschaft beschreiben und lokalisieren lassen. Zu den sonstigen Sachgütern im engeren Sinne zählen gesellschaftliche Werte, die z.B. eine hohe funktionale Bedeutung hatten oder noch haben: z.B. historische Fördertürme (Gassner et al., 2010).

Im Plangebiet sind weder Funde von Kulturgüter noch Sachgüter bekannt. Somit sind keine negativen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Im Nahbereich des Plangebietes sind jedoch archäologische Fundplätze bekannt und eingetragen, deshalb sind archäologische Funde im Plangebiet möglich. Falls während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern.

7.3.8. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Es sind keine relevanten, über die bereits beschriebenen Auswirkungen hinausgehenden Wechselwirkungen zwischen den Umweltschutzgütern erkennbar.

7.4. Planungsalternative und Nullvariante

Planungsalternative:

Eine Planungsalternative ist nicht gegeben, da es sich um eine Flächenentwicklung aus dem Flächennutzungsplan handelt und somit keine standörtliche Alternative gegeben ist.

Nullvariante:

Bei Nichtaufstellung des Bebauungsplans Nr. 46e der Stadt Heide würde keine Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Wohngebietes erfolgen. Somit würde der Status-Quo-Charakter erhalten bleiben und die ermittelten Einflüsse auf die Schutzgüter würden entfallen. Ebenso würden die dargestellten Kompensationsmaßnahmen nicht durchgeführt werden.

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