Planungsdokumente: Präsentationsverfahren (bitte nicht ändern)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

7.1.2. Beschreibung des Planvorhabens

Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 1,3 ha und befindet sich südlich der Hamburger Straße (B 203), westlich und nördlich des Fritz-Tiedemann-Ringes und östlich der vorhandenen Bebauung östlich der Breslauer Straße im Südosten des Stadtgebietes. Begrenzt wird das Gebiet im Norden durch eine Grünlandfläche, die in Kürze wohnbaulich in Nutzung genommen werden soll, im Osten durch Grünlandflächen und im mittelbaren Anschluss die Fachhochschule Westküste (FHW), im Süden durch umfängliche Wohnbauflächen, im Westen ebenfalls durch bereits bestehende Wohngebiete. Das Gelände innerhalb des Plangebietes weist topografisch keine nennenswerte Bewegung auf; die durchschnittliche Höhe des Geländes liegt bei etwa 14 m NHN.

Die Bauflächen innerhalb des Plangebietes werden insgesamt als Allgemeine Wohngebiete - WA - festgesetzt. Als maximal zulässiges Maß der baulichen Nutzung wird für den Westteil eine GRZ von 0,30 und für den Ostteil eine GRZ von 0,40 festgesetzt. Dieser Versiegelungsgrad entspricht in etwa dem des südlich anschließenden Siedlungsbereiches; somit entsteht ein homogener Siedlungskörper.

Insgesamt sollen im Westteil ca. 7 neue Baugrundstücke entstehen. Die durchschnittliche Grundstücksgröße beträgt ca. 980 m². Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird für diese Wohnbaugrundstücke festgesetzt, dass pro Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind. Die zulässige Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß wird für diesen Teil des Plangebietes mit II festgesetzt.

Der Ostteil des Plangebietes bleibt der Nutzung durch Wohngebäude für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf - hier: Studentenwohnanlage - vorbehalten. Die zulässige Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß wird für diesen Planbereich mit III festgesetzt.

Die zur Erschließung des Gebietes erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsflächen werden in Ringform festgesetzt. Für die Baugrundstücke Nr. 5 - Nr. 7 wird festgesetzt, dass an der Südseite (zur vorhandenen „Österstraße“) Ein- und Ausfahrten unzulässig sind, um eine Belastung der „Österstraße“ durch weitere Zufahrten ausschließen zu können.

Als Abschirmung des Wohnbaugebietes zum angrenzenden Grünbereich im Übergang zur FHW zur werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern umgrenzt. Innerhalb der Flächen für die Studentenwohnanlage wird die Lage zulässiger Stellplätze geregelt. Für einen künftigen Anschluss dieses Bereiches an geplante Siedlungsstrukturen im nördlichen Bereich werden mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zu belastende Flächen zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt (vgl. Kap. 3).

7.2. Planerische Vorgaben und Ziele anderer Fachplanungen

7.2.1. Fachgesetze

Nachfolgend werden die in einschlägigen Fachgesetzen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für die Aufstellung des Bebauungsplanes von Bedeutung sind, dargestellt.

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG), Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010

Die Zielbestimmung des Naturschutzes ist in § 1 BNatSchG definiert. Hier sind die drei Handlungsfelder "biologische Vielfalt", die "Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts" und die "Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft" beschrieben. Die weiteren Absätze des § 1 BNatSchG konkretisieren diese Teilziele weiter. Nach Bundesnaturschutzgesetz sind die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden, zu minimieren bzw. auszugleichen. § 14 Abs. 1 BNatSchG stellt den Eingriffstatbestand wie folgt dar:

Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Die Verpflichtung, vermeidbare Eingriffe im Sinne des BNatSchG zu unterlassen und unvermeidbare Eingriffe auszugleichen bzw. Ersatzmaßnahmen durchzuführen ergibt sich aus § 15 des BNatSchG. In § 18 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist das Verhältnis von naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung zu den Bestimmungen der Bauleitplanung geregelt:

Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

Baugesetzbuch (BauGB)

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).

Es ist sparsam und schonend mit Grund und Boden umzugehen. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Stadt insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (vgl. § 1a Abs. 2 BauGB).

Für das anstehende Planverfahren ist die Eingriffsregelung des § 1 a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 BNatSchG zu beachten. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. § 1a Abs. 3 BauGB).

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)

Ziel des BBodSchG ist der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktion im Naturhaushalt, insbesondere als

  • Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
  • Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
  • Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften (Grundwasserschutz),
  • Archiv der Natur- und Kulturgeschichte,
  • Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen.

Weitere Ziele sind:

  • der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,
  • Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen,
  • die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten.

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