Planungsdokumente: Präsentationsverfahren (bitte nicht ändern)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

7.2.2. Fachplanungen

Landesentwicklungsplan

Da die Zielaussagen des Landesentwicklungsplanes überwiegend relativ allgemein gehalten sind, wurde die Auswertung der übergeordneten Zielvorstellungen auf den Regionalplan beschränkt, wobei im Folgenden nur Aussagen mit konkretem räumlichen oder inhaltlichen Bezug wiedergegeben werden.

Regionalplan

Im Regionalplan für den Planungsraum IV - Schleswig-Holstein Süd-West – aus dem Jahr 2005 ist das Plangebiet als “Stadt- und Umlandbereich im ländlichen Räumen“ dargestellt, als Siedlungsstruktur wird das Plangebiet im Regionalplan als „Baulich zusammenhängendes Siedlungsgebiet eines zentralen Ortes“ zugeordnet. Der nordöstliche Bereich des Plangebietes ist als Gebiet mit besonderer Bedeutung für den Grundwasserschutz dargestellt. Hier ist jedoch anzumerken, dass der Kartenmaßstab des Regionalplans 1:100.000 beträgt und somit die flurstücksgenaue Abgrenzung nicht möglich ist, wodurch die detaillierte Lesbarkeit eingeschränkt ist.

Landschaftsrahmenplan

Mit dem Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) und zur Änderung anderer Vorschriften vom 6. März 2007 sind Landschaftsrahmenpläne (§ 5 LNatSchG a. F.) als Instrument der Landschaftsplanung auf der regionalen Ebene entfallen. Diese Aufgabe wird künftig das Landschaftsprogramm in seiner fortgeschriebenen Fassung erfüllen. Bis dahin behalten die vor Inkrafttreten des LNatSchG vom 6. März 2007 festgestellten und veröffentlichten Landschaftsrahmenpläne unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes (LNatSchG v. 6. März 2007) ihre Gültigkeit. Im Landschaftsrahmenplan werden die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes unter Beachtung der Ziele der Raumordnung dargestellt. Die Landschaftsrahmenplanung berücksichtigt aus der Sicht der Fachplanung bekannte konkurrierende Flächenansprüche, ohne jedoch im Einzelfall Entscheidungen zu treffen. Hierzu gehören beispielsweise Siedlung, Verkehr, Rohstoffgewinnung, Land- und Forstwirtschaft sowie Tourismus, Erholung und Sport (Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum IV, 2005).

Der Landschaftsrahmenplan (LRP) für den Planungsraum IV (2005) stellt in der Karte 1 im nordöstlichen Bereich des Plangebietes ein geplantes Wasserschutzgebiet dar. Hier ist jedoch anzumerken, dass der Kartenmaßstab des Landschaftsrahmenplans 1:100.000 beträgt und somit die flurstücksgenaue Abgrenzung nicht möglich ist und folglich die detaillierte Lesbarkeit eingeschränkt ist.

Flächennutzungsplan

Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Heide mit seinen Änderungen stellt die Flächen innerhalb des Plangeltungsbereiches als Wohnbauflächen (W) dar. Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 46e ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Heide entwickelt.

Landschaftsplan

Als Bestand im Landschaftsplan der Stadt Heide (2002) wird das gesamte Plangebiet als Intensivgrünland dargestellt. Des Weiteren ist direkt östlich angrenzend ein Kleingewässer eingezeichnet, dass in der Örtlichkeit jedoch nicht festgestellt werden konnte. Außerdem ist entlang der nördlichen Plangeltungsgrenze ein Knicks dargestellt, der als mittelwertig eingestuft wird. Dieser ist in der Örtlichkeit jedoch nicht anzutreffen (vgl. Kap. 7.3.4 und 7.5).

In der Karte Planung – West ist der Bereich des zukünftigen Wohngebietes sowie des Studentenwohnheims als Allgemeines Wohngebiet aus den baulichen Entwicklungsvorschlägen und Straßenplanungen nachrichtlich übernommen worden. Im Landschaftsplan der Stadt Heide (2002) wird in der Karte „Konflikte + Defizite“ der Plangeltungsbereich als Fläche mit Altablagerungen dargestellt (vgl. Kap. 7.3.2).

Schutzgebiete, geschützte Bestandteile und Biotope nach dem BNatSchG

Im Plangebiet sind angrenzend Knicks vorzufinden, die nach § 21 LNatSchG geschützte Biotope sind. Im Plangebiet befindet sich laut Landschaftsplan nördlich an der Plangeltungsgrenze ein Knicks, der als mittelwertig eingestuft wird. Dieser ist in der Örtlichkeit jedoch nicht anzutreffen. Des Weiteren befindet sich direkt zum Plangebietes angrenzend ein Wasserschutzgebiet mit der Wasserschutzgebietszone III B „Heide-Süderholm“; diese Zone III B ist die äußere Grenze des Wasserschutzgebietes Heide-Süderholm (vgl. 7.3.3).

7.3. Methodik zur Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen

Zur Einschätzung der Lebensraumpotentiale wurde am 22. Oktober 2013, 05. November 2013 sowie im September 2014 Begehungen des Plangebietes und seiner Umgebung vorgenommen. Untersuchungsgebiet ist das Plangebiet, Schutzgutbezogen werden benachbarte Nutzungen mit berücksichtigt. Der Bestand zur Tierwelt wird anhand einer Potenzialabschätzung beschrieben, die durch die aktuelle Landschaftsstruktur sowie einer Gebietsbegehung ermittelt wurde. Zur Unterstützung der Einschätzungen wurden Standardwerke herangezogen sowie das Artkataster des LLUR und der Atlas der Amphibien und Reptilien Schleswig-Holsteins (Klinge & Winkler, 2005) vom Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein. Bewertungen zu den Schutzgütern Boden und Wasser lassen sich aus der Bodenkarte des Geologischen Landesamts Schleswig-Holstein (1994) im Maßstab 1: 25.000, Blatt Heide (1820) ableiten.

Wesentliche Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Umweltinformationen und Hinweise auf erhebliche Kenntnislücken haben sich nicht ergeben.

Nachfolgend werden der Umweltzustand und die besonderen Umweltmerkmale im unbeplanten Zustand auf das jeweilige Schutzgut bezogen dargestellt, um die besondere Empfindlichkeit von Umweltmerkmalen gegenüber der Planung herauszustellen und Hinweise auf ihre Berücksichtigung im Zuge der planerischen Überlegungen zu geben. Dann wird die mit der Durchführung der Planung verbundene Veränderung des Umweltzustandes beschrieben und bewertet. Die mit der Planung verbundenen Umweltwirkungen werden herausgestellt, um daraus anschließend Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich negativer Umweltwirkungen abzuleiten.

7.3.1. Schutzgut Mensch

Für das Schutzgut Mensch sind die Auswirkungen der Planung von Bedeutung, die die Gesundheit, das Wohlbefinden und Leben der innerhalb des Plangebietes oder seines Wirkungskreises arbeitenden und wohnenden Menschen beeinträchtigen können. Dabei sind folgende Auswirkungen und Wirkfaktoren von Bedeutung:

  • Auswirkungen auf das Wohnumfeld: Immissionen, visuelle Beeinträchtigungen,
  • Auswirkungen auf die Erholungsfunktion: Immissionen, Landschaftsbild.

Bestandsaufnahme und Bewertung

Im Plangebiet selbst ist keine Wohnnutzung vorhanden. Der Bereich stellte sich zurzeit der Begehungen hauptsächlich als Neueinsaat dar und hat aufgrund dessen keine Bedeutung für Wohnnutzungen. Direkt westlich zum Plangebiet angrenzend, befinden sich die nächstgelegenen Wohnbebauungen. Nordöstlich des Plangebietes befindet sich das bestehende Studentenwohnheim. Die gegenwärtige Naherholungsfunktion des Plangebietes ist für die angrenzenden Wohngebiete mit Ausnahme der Wahrnehmung eines mehr oder weniger offenen Landschaftsraumes von geringer Bedeutung.

Insgesamt ist aufgrund der vorhandenen Nutzungsstruktur die Bedeutung für das Schutzgut Mensch als gering zu bewerten.

Vorbelastung und Empfindlichkeit

Die Vorbelastung für den Menschen ergibt sich aus den vorhandenen Nutzungen im Plangebiet und in der Umgebung. Aus der Nutzung als Neueinsaat ergeben sich keine Vorbelastungen für das Schutzgut Mensch.

In der Orientierende Bodenuntersuchung des ALN vom 09.04.2013 wurde auf den Flächen der Gemarkung Heide, Flur 10, Flurstücke 31/2, 31/3 schädliche Bodenablagerungen im Bereich der ehemaligen Altdeponie für Boden und Bauschutt nachgewiesen.

Die Altablagerungsflächen können bebaut werden. Hierfür ist es erforderlich, die Möglichkeit des direkten Kontaktes mit den belasteten Bodenbereichen zu unterbinden oder dass entsprechende Sicherheitsmaßnahmen befolgt werden. Hierzu wird vom Gutachter empfohlen einen hohen Anteil der Fläche zu versiegeln und Freiflächen mit unbelastetem Bodenmaterial abzudecken. Dazu muss auf den Grundstücksflächen ca. 40 cm belasteter Boden abgeschoben werden und durch sauberen Füllboden mit einer Abdeckung von 20 cm Mutterboden ersetzt werden (vgl. Stellungnahme ALN vom 02.04.2014 sowie Orientierende Bodenuntersuchung ALN vom 09.04.2013).

Mit der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 46e der Stadt Heide werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein allgemeines Wohngebiet geschaffen, wodurch sich das Verkehrsaufkommen erhöhen wird. Hierauf könnte das Schutzgut Mensch empfindlich reagieren. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich das Verkehrsaufkommen gegenüber der bereits vorhandenen Belastung nicht wesentlich erhöhen wird und somit nicht zu einer erheblichen Belastung in der Ortslage führt.

Auswirkungen

Im Zusammenhang mit der angestrebten Planung sind für das Schutzgut Mensch Auswirkungen auf das Wohnumfeld (Lärm und Immissionen) und die Erholungsfunktion (Lärm und Landschaftsbild) von Bedeutung.

Unter Zugrundelegung der gültigen Wärmestandards und moderner Heizanlagen sind vom geplanten Wohngebiet keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Empfehlungen für besondere Maßnahmen zur Reduzierung der Schadstoffemissionen aus der Wohnnutzung sind für die Entwicklung des Baugebietes nicht erforderlich.

Der durch das Wohngebiet hinzukommende Anliegerverkehr wird zu einer weiteren Erhöhung der Emissionen angrenzender Wohngebiete führen. Dies führt aber gegenüber der bereits vorhandenen Belastung zu keiner wesentlich höheren Belastung in der Ortslage, zudem eine zweckmäßige Verkehrsführung vorgesehen ist.

Weiter kann es während der Bauphase zu Beeinträchtigungen der angrenzenden Wohnbebauung durch Immissionen wie Baulärm, Baustellenverkehr oder Staubentwicklung kommen. Da vegetative Strukturen im Randbereich des Plangebietes erhalten bleiben, dienen die Gehölze auch während der Bauphase als Sicht- und Lärmschutz bzw. als Staubfilter. Insgesamt ist das Ausmaß der baubedingten Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Mensch unter Berücksichtigung der zeitlichen Befristung als gering einzustufen. Bodenverunreinigende Stoffe fallen im geplanten Wohngebiet nicht an.

Insgesamt sind somit keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut „Mensch“ zu erwarten.

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